Home Page Kontakt Türkçe English
 
 
 

STATUTEN DES VEREINES DER SCHWEIZER HANDELSKAMMER IN DER TÜRKEI
(TÜRKÝYE'DE ÝSVÝÇRE TÝCARET ODASI DERNEÐÝ)

 

Artikel 1:

Titel und Sitz des Vereines

Der Titel des Vereines lautet "SCHWEIZER HANDELSKAMMER IN DER TÜRKEÝ"
(Türkiye'de Ýsviçre Ticaret Odasý Derneði) und der Sitz ist in Istanbul.

 

 

Artikel 2:

Zweck des Vereines

Unter Ausschluss von Gewinnzielen,

  1. Förderung der Handelsbeziehungen zwischen der Türkei und der Schweiz durch Ermittlung von Verkaufsmöglichkeiten und Erschliessung neuer Verkaufsgebiete. (Informationsdienst für den Bezug und Verkauf von Waren)
  2. Förderung einer wirksamen Werbetätigkeit in beiden Ländern für Kapitalinvestitionen sowie Export und Import.
  3. Informationserteilung über gegenseitige Beschlüsse, Abgabe von wirtschaftlichen Berichten, Förderung des Tourismus und ähnlicher Tätigkeiten.
  4. Erteilen von wirtschaftlichen, kommerziellen und rechtlichen Auskünften und Beratung in allen den Handel, die Gewerbtätigkeit und die Industrie betreffenden Angelegenheiten.
  5. Wahrung sämtlicher Interessen der Mitglieder.

    Ausübung des Treuhänderdienstes, Auskunftserteilung über Zahlungsfähigkeit, Kundenüberwachung. Intervention in Streitigkeiten, falls angefordert und Schlichtung aufgrund des Vorschlages der aus 4-6 Schiedsrichtern bestehenden Schiedskommission, die vom Vorsitzenden und Mitgliedern gebildet wird.

  6. Vermittlung geigneter Handels- und Industrievertreter.
  7. Beratung bezüglich Überwachungsgesellschaften für Exporte in die Schweiz und Importe aus der Schweiz.

Artikel 3:

Arbeitsbedingungen des Vereines und Ermächtigung für eine internationale Zusammenarbeit

Der Verein ist befugt, gemäss Ministerratsbeschluss Nr. 87/11473 vom 03.02.1987, internationale Zusammenarbeit einzugehen. Entsprechend dieser Ermächtigung ist der Verein bemüht, mit Unternehmen in der Schweiz oder anderen Ländern, die dem gleichen Ziele dienen, deren Tätigkeiten mit den Tätigkeiten des Vereines übereinstimmen und sie ergänzen, zur Erfüllung seiner Zwecke in enge Beziehungen zu treten.

Der Verein stellt seine Dienste vor allem seinen Mitgliedern und allen offiziellen, privaten und wirtschaftlichen Organisationen im In- und Ausland zur Verfügung.

Der Verein ist berechtigt, für die seinen Mitgliedern geleisteten Dienste ihm aufgelaufenen Kosten einzukassieren.

Auch Nichtmitglieder können die Dienste des Vereines in Anspruch nehmen. Sie sind jedoch verpflichtet, die für diesen Zweck angefallenen Kosten dem Verein zu vergüten.

Der Verein ist auf keinen Fall die Zweigstelle irgendeiner Organisation oder Institution innerhalb und / oder ausserhalb der Grenzen der Republik Türkei und befasst sich mit keinen anderen Zielen ausser den oben angegebenen und ganz besonders nicht mit Politik.

 

 

Artikel 4:

Einnahmen des Vereins

Die Einnahmen des Vereins setzen sich in der Hauptsache aus nachstehenden Posten zusammen:

  1. Beitrittsbeiträge sowie Jahresbeiträge der Mitglieder, die von der Generalversammlung festgesetzt werden.
  2. Spenden jeglicher Art, Unterstützungen
  3. Einnahmen aus sozialen Aktivitäten
  4. Erträge aus Wertpapieren, die sich im Besitz des Vereines befinden, Zinsen aus Bargeldern, Agios sowie Mietzins aus Immobilien des Vereines.
  5. Die Höhe der Beitritts- und Jahresbeträge der Mitglieder wird am Anfang jedes Jahres festgesetzt. Mitglieder, die in der zweiten Hälfte des Jahres aufgenommen werden, bezahlen die Hälfte des Jahresbetrages.

Artikel 5:

Zu befolgende Bestimmungen

  1. Am Ende jedes Kalenderjahres wird den Mitgliedern der vom Verwaltungsrat verfasste Jahresbericht vorgelegt, der über die Tätigkeiten, Bilanz, Ausgaben, Mobilien und Immobilien des Vereines Auskunft erteilt.
  2. Der Verwaltungsrat bereitet zu Beginn jeder Arbeitsperiode das Periodenbudget vor und übergibt es der Generalversammlung zur Bestätigung.
  3. Der Verein kann auf seine Immobilien Einschränkungen, die auf dinglichem Recht beruhen, verfügen oder die Einschränkungen aufheben und Einschränkungen, die auf dringlichem Recht beruhen, entgegennehmen. Kurz, er kann über seine Immobilien wie natürliche Personen verfügen.

 

Artikel 6:

Mitgliedschaft

Der Verein verfügt über Amts- und Ehrenmitglieder.

  1. Die Amtsmitglieder sind natürliche Personen. Juristische Personen werden von natürlichen Personen repräsentiert. Diese Pesonen können Amtsmitglieder werden, falls sie
    1. im Handel und in der Industrie tätig sind,
    2. dem Handel und der Industrie nahestehen, Lehrstühle an Hochschulen innehaben und Handels-, Finanz-, Industrie-, Fremdenverkehrs-, Dienstleistungsgesellschaften besitzen und in diesem Bereich tätig sind und
    3. im Besitz bürgerlicher Rechte sind.
    4. Die Mitglieder müssen mit ¾ Mehrheit des Verwaltungsrates zur Mitgliedschaft gewählt werden.
    5. Die auf diese Weise gewählten Mitglieder verpflichten sich, die Beitritts- und Jahresbeiträge ohne Verzug und im voraus zu bezahlen und den Vereinsbestimmungen Folge zu leisten.
    6. Die Gründer des Vereines sind Amtsmitglieder.

Natürliche Personen können Ehrenmitglieder werden, falls sie eine dem Zweck des Vereines würdige Tätigkeit ausüben und mit ¾ Stimmenmehrheit des Verwaltungsrates gewählt worden sind.

 

 

Artikel 7:

Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind wie nachstehend:

  1. Generalversammlung
  2. Verwaltungsrat
  3. Revisorenausschuss

 

Artikel 8:

Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung tritt alle zwei Jahre binnen 3 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres zusammen. Die ausserordentliche Generalversammlung kann vom Verwaltungsrat jederzeit aus ihm wichtig erscheinenden Gründen einberufen werden. Die Generalversammlung kann auf Wunsch des Revisionsausschusses oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Amtsmitglieder zur Sitzung einberufen werden. Einem derartigen Antrag ist binnen

4 Wochen durch Einberufung der Generalversammlung Folge zu leisten.

Ort, Zeit und Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens 15 Tage vor der Sitzung in einer lokalen Zeitung zu veröffentlichen. Die Tagesordnung der Generalver-sammlung wird vom Verwaltungsrat bestimmt. Auf Ersuchen von mindestens 1/10 der an der Sitzung teilnehmenden Mitgliedern können zusätzliche Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.

 

Die ordentliche Generalversammlung ist zuständig für:

 

8.1 Die Wahl von 11 Amts- und 11 Reservemitgliedern des Verwaltungsrates

8.2 Die Wahl von 3 Amts- und 3 Reservemitgliedern des Revisorenausschusses

8.3 Entgegennahme der Jahresabschluss-Rechnung und Entbindung des

Verwaltungsrates und Revisorenausschusses

8.4 Annahme des Tätigkeitsberichtes für die neue Periode und des neuen Budgets

8.5 Ermächtigung des Verwaltungsrates zum Kauf und Verkauf der für den Verein

erforderlichen Mobilien und Immobilien und diese sachenrechtlich zu belasten und die

 

Belastung aufzuheben.

 

8.6 Für die Punkte gemäss Art. 26 des Gesetzes Nr. 2908 sind Beschlüsse mit 2/3

Mehrheit der Anwesenden zu fassen.

 

Die ausserordentliche Generalversammlung dagegen ist berechtigt, für alle im Gesetz 2908 vorgesehenen Gegenstände mit 2/3 Merheit Beschlüsse zu fassen.

 

 

Artikel 9:

Die für die Sitzungen erforderliche Mindestzahl der Mitglieder

Die Generalversammlung tagt mit der absoluten Mehrheit der an der Generalversammlung zur Beteiligung berechtigten Mitglieder.

Kann die absolute Mehrheit bei der ersten Sitzung nicht erreicht werden, so wird bei der zweiten Sitzung, die spätestens binnen einer Woche nach der ersten Sitzung abzuhalten ist, keine Mehrheit mehr vorausgesetzt. Gemäss Art. 23 des Vereinsgesetzes "darf die Mitgliederzahl dieser zweiten Sitzung nicht weniger als das zweifache der vollen Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Revisorenausschusses des Vereins sein".

 

 

Artikel 10:

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat setzt sich aus 11 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden, zusammen. Die Mitglieder machen untereinander eine Arbeitsteilung und wählen

 

1 Vorsitzenden, 3 stellvertretende Vorsitzende,1 Generalsekretär und

 

1 Rechnungsführer.

 

Der Verwaltungsrat wird von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt.

 

Der Verwaltungsrat repräsentiert den Verein und führt die im Vereinsgesetz vorgesehenen Funktionen aus.

 

Der Verwaltungsrat ist berechtigt, unter Anwesenheit von minimum 6 Mitgliedern die Sitzung abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit wird der Vorschlag jener Seite akzeptiert, die die Stimme des Vorsitzenden besitzt.

 

Sämtliche Streitigkeiten und Differenzen innerhalb des Vereines werden vom Verwaltungsrat in eigener Befugnis geschlichtet.

 

 

Artikel 11:

Vorsitzender des Vereines

Der Vorsitzende repräsentiert und führt den Verwaltungsrat und den Verein nach aussen. Er ist Einzelunterschriftsberechtigt. In seiner Abwesenheit kann er von einem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten werden.

 

 

Artikel 12:

Ernennung des Personals

Der Verwaltungsrat ernennt das erforderliche Personal. Das Vereinspersonal wird für seine Tätigkeit entlohnt.

 

Die Tätigkeit des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisoren ist ehrenamtlich. Diese Funktionäre könen nach Ablauf ihrer Amtsdauer wiedergewählt werden.

 

 

Artikel 13:

Die Bücher des Vereines

Der Verein führt, unter Bedingung der notariellen Beglaubigung die nachstehenden Bücher:

  1. Registrierung der Mitglieder
  2. Beschlussbuch
  3. Buch für Ein-und Ausgänge
  4. Buch für Ein- und Ausgaben
  5. Budget, Abschlussrechnungs- und Bilanzbuch
  6. Inventarbuch

Einkassierungen und Zahlungen werden wie im Gesetz und in den Vorschriften vorgesehen und gegen Quittungen durchgeführt.

Der Verwaltungsrat des Vereines ist für ordnungsgemässe Führung der Bücher und Registrierungen der Ein- und Auszahlungen verantwortlich.

 

 

Artikel 14: Gründung von Zweigstellen Organe, Befugnisse und Haftungen von Zweigstellen

 

A. GRÜNDUNG

Der Verwaltungsrat des Vereines ist befugt, wann und wo er es für erforderlich hält unter Einhaltung der Bestimmungen des die Vereine regelnden Gesetzes neue Zweigstellen zu eröffnen, die bestehenden Zweigstellen zusammenzuschliessen oder aufzulösen.

 

B. ORGANE DER ZWEIGSTELLEN

In jeder Zweigstelle sind eine Generalversammlung, ein Verwaltungsrat sowie ein Revisorenausschuss zu bilden.

  1. Zweigstellen - Generalversammlung
    Die Generalversammlung der Zweigstelle setzt sich aus eingetragenen Mitgliedern der Zweigstelle zusammen. Bezüglich Aufgaben, Befugnisse und Sitzungsordnung gelten bei ihrer Tätigkeitsausübung mit Ausnahme des Art. 8 der Vereinssatzungen dieselben Bestimmungen wie für die Generalversammlung.

    Der Verwaltungsrat ist befugt, die Generalversammlung der Zweigstelle jederzeit einzuberufen. Die Tagesordnung der Generalversammlung der Zweigstelle wird in diesem Falle vom Verwaltungsrat des Vereines festgelegt.


  2. Verwaltungsrat der Zweigstelle
    Der Verwaltungsrat der Zweigstelle setzt sich aus 5 eigentlichen Mitgliedern und 5 Reservemitgliedern zusammen, die seitens des Zweigstellen-Verwaltungsrates gewählt werden. Bezüglich der Aufgaben, Befugnisse und der Arbeitsordnung des Zweigstellen-Verwaltungsrates finden unter Vorbehalt der von diesem Artikel beinhalteten Grundsätze die Bestimmungen der Vereinssatzung in bezug auf den Verwaltungsrat Anwendung.

  3. a. Aufgaben des Zweigstellen - Verwaltungsrates

    · Repräsentation der Zweigstelle.

     

    · Führung der Zweigstelle im Rahmen der seitens des Verwaltungsrates des Vereines

     

    bestimmten und festgelegten allegemeinen Grundsätze.

     

    · Organisation der dem Zweck des Vereines entsprechenden Aktivitäten.

     

    · Organisation der Aktivitäten unter den Mitgliedern der Zweigstelle.

     

    · Führung der Bücher und Einträge, die der Zweigstellen obliegen.

     

    · Durchführung im Namen der Zweigstelle der sonstigen von den Vereinssatzungen dem

     

    Verwaltungsrat des Vereines auferlegten Obliegenheiten.

     

    · Gewährleistung der an den Hauptsitz des Vereines zu zahlenden Beiträge innerhalb

     

    des seitens der Generalversammlung des Vereines oder des Verwaltungsrates

     

    festgesetzten Termins.

b. Der Verwaltungsrat der Zweigstelle versammelt sich mindestens einmal monatlich wobei

 

die mit Stimmenmehrheit gefassten Beschlüsse in das Beschlussregister eingetragen

 

und unterschrieben werden. Eine Kopie der Beschlüsse geht dem Verwaltungsrat des

 

Vereines zu.

 

c. Die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder sowie der Ausschluss aus der

 

Vereinsmitgliederschaft obliegen auf Beschluss des Zweigstellenverwaltungsrates dem

 

Vereinverwaltungsrat.

 

d. Obwohl die brieflichen und sonstigen Kontakte mit natürlichen und juristischen Personen

 

 

über den Verwaltungsrat geführt werden, sind die Zweigstellen berechtigt, in Fällen, die

 

ihren eigenen Bereich betreffen, im Sinne der Vereinssatzungen Kontakte und

 

Briefwechsel mit juristischen und natürlichen Personen, öffentlichen Stellen und

 

ausländischen Botschaften aufzunehmen und zu pflegen. Der Verwaltungsrat des

 

Vereines wird bei Briefwechsel mit natürlichen und juristischen Personen, Amtsstellen

 

und ausländischen Botschaften im Gebiet der Zweigstelle, die Zweigstelle zu Rate

 

ziehen.

 

1. Revision der Zweigstelle

 

Der Revisorenausschuss der Zweigstelle wird vom Verwaltungsrat der Zweigstelle gewählt und besteht aus je 3 Amts- und Reservemitgliedern. Die Bestimmungen zum Revisorenausschuss in den Vereinstatuten gelten in gleichem Masse für den Revisorenausschuss der Zweigstelle.

 

2. Aktivitäten der Zweigstellen

Den Zweigstellen steht es frei, neben den seitens des Verwaltungsrates festgelegten, den allgemeinen strategischen Zielen zugewandten Aktivitäten in ihren eigenen Gebieten Aktivitäten zu veranstalten, die den Statuten und dem Zweck des Vereines nicht zuwiderlaufen und sich im Rahmen des vom Verwaltungsrates des Vereines genehmigten Haushalts bewegen.Einnahmen, die sich durch diese Aktivitäten ergeben, werden auf ein vom Verein für die Zweigstelle eröffnetes Bankkonto eingezahlt. Sämtliche Eingänge inklusive Mitgliederbeiträge aus dem Gebiet der einzelnen Zweigstellen werden auf dieses Konto erlegt und die Zalungen aus diesem Konto beglichen. Dem Verein steht es frei, Personen, die in den Zweigstellen in seinem Namen Ein- und Auszahlungen vornehmen, eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.


Artikel 15:

Auflösungsbeschluss - Liquidation

Gesetzliche Gründe ausgenommen, kann der Verein aufgrund eines Einstimmigkeitsbeschlusses des Verwaltungsrates mit einem von der Generalversammlung zu fassenden Stimmenmehrheitsbeschlusses von 2/3 aufgelöst werden. Zusammen mit der Auflösung des Vereines wird auch die Art der Liquidation seines Vermögens von der Generalversammlung beschlossen. Mit der seitens der Generalversammlung zu erteilenden Ermächtigung wird die Person oder werden die Personen, die mit der Erledigung der Liquidationsarbeiten beauftragt werden, bestimmt.

 

 

Artikel 16:

Revisorenausschuss

Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre aus der Mitte ihrer Mitglieder drei Amts- und drei Reservemitglieder. Die Revisoren geben der Generalversammlung für jede Periode einen Bericht über die Rechnungen des Vereines. Sie sind verpflichtet, den Verein mindestens jede sechs Monate zu überprüfen. Anstelle der Amtsmitglieder mit Hinderungsgrund können verfügbare Reservemitglieder den Auftrag übernehmen.

 

 

Artikel 17:

Interne Revision

Die interne Revision des Vereines wird gemäss Gesetz für Vereine und Vereinsstatut von dem Revisorenausschuss durchgeführt.

 

Die Revisoren können ihre Tätigkeit in dieser Richtung jede Zeit am Sitz des Vereines ausüben.

 

 

Artikel 18:

Der erste Verwaltungsrat - Gründer - Revisoren

Der erste Verwaltungsrat des Vereines setzt sich aus nachstehenden Gründern zusammen:

 

1 Vorsitzender: Dr. Edgar Poffet, Generaldirektor der Firma SANDOZ,

Beþiktaþ / Istanbul

 

2 Stellv. Vorsitzender: Mehmet Evren Artam, KOÇ Holding A.Þ. Fýndýklý / Istanbul

 

3 Stellv. Vorsitzender: Bülent Eczacýbaþý, Eczacýbaþý Holding A.Þ. Þiþli / Istanbul

 

4 Stellv. Vorsitzender: A. Reþat Zincirkýran, Agro Teknik A.Þ.

Mecidiyeköy / Istanbul


5. Direktor des Vereines: Hanspeter Minder, Beþiktaþ / Istanbul

 

 

Gründermitglieder - Reservemitglieder des Verwaltungsrates

 

6. Dr. Kemal Kamuran Atakan, Suadiye / Istanbul

 

7. Mehmet M. Adakan, Ada Çiftliði, Büyükçekmece / Istanbul

 

8. Temiz Üstün, Enka Holding A.Þ. Beþiktaþ / Istanbul

 

9. Karaca Taþkent, Kaufmann, Taksim / Istanbul

 

 

Gründer - Ehrenmitglieder

 

10. Ernst Klauser, Stellv. Generaldirektor der Fa. SANDOZ, Basel / Schweiz

 

11. Mario Ludwig, Generaldirektor der Schweizer Zentrale für Handelsförderung, Zürich / Schweiz


Revisoren

Amtsrevisoren

  • Orhan Aldýkaçtý, Prof. Dr., Dekan der Fakultät für Rechtswissenschaften,

    Universität Istanbul

  • Ýzzettin Reha Poroy, Prof. Dr., Mitglied des Lehrkörpers für das Handelsrecht der Universität Istanbul

  • Mustafa Kemal Oðuzman, Prof. Dr., Mitglied des Lehrkörpers für

    Rechtswissenschaften, Universität Istanbul

Reserverevisoren

  • Dr. Zafer Tunca, Wirtschaftswissenschaftler, Yeþilyurt / Istanbul

  • Mustafa Filizel, Maschineningenieur, Ýskele Cad. No: 13/6, Kalamýþ /Istanbul

  • Erhan Yýldýrým, Buchhalter, Barbaros Bulvarý No: 49, Beþiktaþ / Istanbul

Der erste Verwaltungsrat wird bis zur Wahl der ersten Generalversammlung seinen Pflichten nachgehen. Die erste Generalversammlung findet spätestens innerhalb der ersten sechs Monate nach der Gründung statt.

 

 

Artikel 18 [19]:

Ergänzung

Für Gegenstände, die in diesem Statut nicht aufgeführt wurden, gelten die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2908 sowie die anderen in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften.

  • Dr. Edgar Poffet (Unterschrift)
  • Mehmet Evren Artam (Unterschrift)
  • Bülent Eczacýbaþý ( Unterschrift)
  • A. Reþat Zincirkýran (Unterschrift)
  • Hanspeter Minder (Unterschrift)
  • Dr. Kemal Kamuran Atakan (Unterschrift)
  • Mehmet M. Adakan (Unterschrift)
  • Temiz Üstün (Unterschrift)
  • Karaca Taþkent (Unterschrift)

 

Vorsitzender des Mitglied des Mitglied des

 

Verwaltungsrates Verwaltungsrates Verwaltungsrates

 

Dr. Edgar Poffet Mehmet Evren Artam Bülent Eczacýbaþý

 

Mitglied des Mitglied des

 

Verwaltungsrates Verwaltungsrates

 

Dr. K. Kamuran Atakan Hanspeter Minder

 
 
Mingus Design Studios